Rechtswidrige Rechtswidrige Kündigung und Abgeltung von Jahresurlaub

Rechtswidrige Kündigung und Abgeltung von Jahresurlaub

Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von 25.06.2020 hat dieser zu der Frage Stellung genommen, ob der Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat, wenn er rechtswidrig entlassen wurde und daher keine tatsächliche Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbracht hat. Dabei ging es um Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnisse rechtswidrig gekündigt worden waren und die im Wege einer gerichtlichen Entscheidung die Feststellung erstritten haben, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtswidrig sei.

Da die Arbeitnehmer dann über einen längeren Zeitraum weder für den die Kündigung aussprechenden Arbeitgeber tätig waren oder für einen anderen – für die Dauer des Rechtsstreites –, haben sie Urlaubsansprüche für den Zeitraum der nicht genommenen Urlaubstage vom Zugang im Jahr der Kündigung und der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht.
Der EuGH hat ihnen den Anspruch bestätigt. Dabei soll dann die Frist von 15 Monaten, auf welche im Fall der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit die Urlaubsgeltungsansprüche begrenzt werden, keine Anwendung finden.

Demnach soll dem Arbeitnehmer, der eine rechtswidrige Kündigung angreift, der Urlaubsanspruch dann erhalten bleiben, wenn er während der Dauer, in welcher über die Rechtswirksamkeit der Kündigung gestritten wird, keiner Tätigkeit nachgeht.

Im Fall der bulgarischen Arbeitnehmerin waren dies immerhin 285 Tage.

Hinweis: Der Artikel stammt vom 04.09.2020. Durch Zeitablauf kann sich die Rechtslage geändert haben.

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